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Pflegeversicherung Kurzübersicht

Pflegeversicherungsgesetz

in der Fassung vom 14. Juni 1996

Vorbemerkung
Die Grundlagen der Pflegeversicherung
Pflegestufen
Die Leistungen der Pflegeversicherung

Vorbemerkung


Die Pflegeversicherung als "Antwort auf die Finanzierungsmisere" der Pflege alter Menschen trat mit einem Anspruch an, den sie nicht mehr zu halten vermag:

"Wenige sollten im Alter allein wegen des Risikos der Pflegebedürftigkeit zu Sozialhilfe-Empfängern werden!"

Grundlagen

Kapitel 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes

§ 1 Soziale Pflegeversicherung

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird die soziale Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung geschaffen. Versichert sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung - privat Versicherte müssen sich auch privat pflegeversichern.

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen der Krankenkassen. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Leistungen zu erbringen, wenn durch Pflegebedürftigkeit ein Unterstützungsbedarf besteht. Die Leistungen sind in Stufen eingeteilt und werden durch Beiträge der Mitglieder und deren Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

§ 2 Selbstbestimmung

Die Ziele der Pflegeversicherung sind die Erhaltung der menschlichen Würde, die weitgehende Selbständigkeit trotz der vorhandenen Pflegebedürftigkeit und die Erhaltung der religiösen Bedürfnisse. Körperliche, geistige und seelische Kräfte sollen erhalten bleiben bzw. wiedergewonnen werden.

§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege

Stichwort: "Haus vor Heim"

Die Pflegeversicherung fördert vorrangig durch Leistungen, die dem Pflegebedürftigen ermöglichen, in seiner häuslichen Umgebung zu bleiben. Leistungen der teilstationären oder Kurzzeitpflege gehen der vollstationären Pflege vor.

§ 4 Art und Umfang der Leistungen

Die Pflegeversicherung erbringt Dienst-, Sach- und Geldleistungen je nach Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, welcher Bereich des "Netzwerks Altenhilfe" (teil- / vollstationäre- / ambulante Pflege, etc.) in Anspruch genommen wird.

Die Leistungen dienen bei häuslicher Versorgung zur Entlastung und Ergänzung der pflegenden Angehörigen. Bei vollstationärer Pflege werden die Pflegekosten übernommen. Unterkunft und Verpflegung muß der Pflegebdürftige selbst tragen.

§ 5 Vorrang von Prävention und Rehabilitation

Die Pflegeversicherung wirkt auf die zuständigen Leistungsträger ein, präventive Maßnahmen durchzuführen, die den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit verhindern können. Weiterhin sollen Rehabilitationsmaßnahmen in vollem Umfang durchgeführt werden mit dem Ziel, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder ein Fortschreiten zu verhindern.

§ 6 Eigenverantwortung

Versicherte sollen durch ihre Lebensführung dazu beitragen, daß eine Pflegebedürftigkeit nicht eintritt. Sollte dies dennoch der Fall sein, soll sich der Pflegebedürftige aktiv an präventiven und rehabilitativen Maßnahmen beteiligen.

§ 7 Aufklärung, Beratung

Beratung der Mitglieder und Hinführung zu einer "gesunden" Lebensführung, Ansprechpartner für Fragen bzgl. Pflegebedürftigkeit bieten.

§ 8 Gemeinsame Verantwortung

Die pflegerische Versorgung ist eine gesamt-gesellschaftliche Aufgabe, d.h. die Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen wirken gemeinsam darauf hin, das die notwendigen Maßnahmen erfüllt werden können.

Pflegestufen

Kapitel 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes

Wer ist pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfen auf Dauer in ihrem Alltag in erheblichem oder höherem Maße benötigen.

Pflegestufe 1: (erheblich pflegebedürftig)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Aufwand täglich mindestens 1,5 Std., vorwiegend körperpflegerische Tätigkeiten.

Pflegestufe 2: (schwerpflegebedürftig)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Aufwand täglich mindestens 3 Std., überwiegend körperpflegerische Tätigkeiten.

Pflegestufe 3: (schwerstpflegebedürftig)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Aufwand täglich mindestens 5 Std., überwiegend körperpflegerischeTätigkeiten.

Einstufungsverfahren

Auf Antragstellung bei der Krankenkasse (Pflegekasse) des Pflegebedürftigen erfolgt die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), d.h. dieser überprüft, ob die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind.

Zu diesem Zweck begutachtet der MDK die betreffende Person in dessen Wohnung. Der MDK ist nicht berechtigt die betreffende Person zu untersuchen oder Diagnostik zu betreiben.

Die Leistungen der Pflege- Versicherung

Kapitel 4 des Pflege-Versicherungsgesetzes

Beitragszahlungen ab 01. Januar 1995, Leistungen für den ambulanten Bereich ab 01. April 1995, Leistungen für den stationären Bereich ab 01. Juli 1996

Die Leistungen werden aufgeteilt in die Sachleistungen und Geldleistungen. Es ist auch eine Kombination beider Leistungen möglich, wenn die erbrachten Tätigkeiten von pflegenden Angehörigen, Freunden oder Nachbarn durch professionellen Einsatz von Pflegekräften ergänzt werden muß.

Sachleistungen

Die Pflegesätze durch professionelle Pflegekräfte werden finanziell übernommen. Die Pflegesätze werden nach festgeschriebenen Leistungsmodulen abgerechnet.

Geldleistungen

Pflegegeld wird pflegenden Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gezahlt, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.

Höhe der Leistungen (monatlich)

PflegestufenSachleistungenGeldleistungen
Pflegestufe 1750 DM400 DM
Pflegestufe 21800 DM800 DM
Pflegestufe 32800 DM1300 DM

In besonderen "Härtefällen" sind Zahlungen von Sachleistungen bis zu 3750 DM monatlich möglich.

Im stationären Bereich ist die Übernahme von Pflegekosten in der Regel von 2800 DM monatlich vorgesehen. In besonderen Situationen sind Leistungen bis zu 3300 DM monatlich möglich.

Qualitätssicherungskontrollen im häuslichen Bereich müssen stattfinden, sofern nur Geldleistungen abgerufen werden. D.h. die Pflegenden sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine ambulante Pflegeeinrichtung abzurufen, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

Diese Besuche finden bei den Pflegestufen 1 und 2 mindestens halbjährlich, bei der Pflegestufe 3 mindestens vierteljährlich statt.

Sonstige Leistungen

Die Leistungen bei häuslicher Versorgung werden ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenkasse oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind, z.B. Pflegebetten, Rollstühle, Gehwagen, Lifter, Lagerungsmaterial etc.. Weiterhin werden subsidiäre (unterstützende) Zuschüsse bis zu 5000 DM zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung gezahlt.

Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege sollen die Pflegekassen Kurse anbieten und Vorschläge zur Verbesserung der Pflege und Betreuung vermitteln.

Der medizinische Dienst stellt fest, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, einschließlich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. Versicherte haben einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse (nicht gegen die Pflegekasse) auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation.

Bei privat Pflegeversicherten treten - im Gegensatz zu gesetzlich Pflegeversicherten - Geldleistungen an die Stelle von Sachleistungen.

Für den Fall, daß die Behandlung einer Krankheit nach Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld durch den niedergelassenen Arzt erfolgen kann, ist die Krankenkasse verpflichtet, auch pflegerische Leistungen wie Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung zu übernehmen. Dieser Anspruch besteht bis zu 28 Tagen.

Einmal pro Jahr besteht 4 Wochen lang eine Kostenübernahme bis zu 2800 DM für Ersatzpflegekräfte bei Ausfall der Pflegeperson.

Für Tages- und Nachtpflege werden je nach Pflegestufe bis zu 2100 DM pro Monat übernommen.

Einmal jährlich werden die Kosten für eine Kurzzeitpflege 4 Wochen lang bis zu einem Betrag von 2800 DM übernommen.

Pflegepersonen, die die Betreuung von Pflegebedürftigen übernehmen, sind sozial abgesichert, d.h. es wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt. Desweiteren sind diese Personen unfallversichert.

Autor dieser Seite: René Tanzer


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