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Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidar­systems, alle Ver­sicherten zahlen gleicher­maßen, egal ob alt oder jung, dauer­haft krank oder gesund. Der Kassen­beitrag richtet sich einzig und allein nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fähigkeit des Ver­sicherten, nicht nach der Zahl der ver­sicherten Personen, nicht nach seinem Alter und nicht nach seinem individuellen Krank­heits­risiko. Die Leistungen sind für alle die gleichen, bei besonders niedrigen Ein­künften erfolgt eine teil­weise oder voll­ständige Befreiung von Zuzahlungen des Mit­glieds. Im Gegen­satz zur privaten Kranken­versicherung (PKV) darf die GKV niemandem den Beitritt verwehren.

Die Versicherten erhalten Versicherungsleistungen in Form von Sach­leistungen. Dafür erhält der Ver­sicherte eine Kranken­versicherungs­karte (in Zukunft Gesund­heits­karte). Die Abrechnung von Sach­leistungen und Honoraren erfolgt direkt zwischen Ärzten und anderen Leistungs­erbringern und den Kranken­kassen.

Beitragsbemessungsgrenze
Jahrmonatlichjährlich
20063.937,50 €47.250 €
20073.975,00 €47.700 €
20084.012,50 €48.150 €
20094.050,00 €48.600 €
20104.162,50 €49.950 €

Gesetzlich krankenversichert sind alle Pflicht­versicherten sowie frei­willige Mit­glieder der GKV wie auch Ehe­partner und Kinder im Rahmen der beitrags­freien Mit­versicherung (Familien­versicherung). Die Versicherungs­pflicht gilt ins­besondere für abhängig Beschäftigte unter­halb der Beitrags­bemessungs­grenze (Einkommens­grenze, bei deren Über­schreiten die Ver­sicherungs­pflicht ent­fällt), Bezieher von Ersatz­ein­künften wie Arbeits­losen­geld, Rente, Kranken­geld etc., Studierende und Familien­angehörige von Ver­sicherten. Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraus­setzungen die Möglich­keit, sich frei­willig in der GKV zu versichern, insbesondere für Selb­ständige, Bezieher von Ein­künften über der Beitrags­bemessungs­grenze und Personen nach dem Ende der Ver­sicherungs­pflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeits­lose ohne Anspruch auf Arbeits­losengeld u.a.).

Zur Begrenzung der Beiträge und zur Motivation der Versicherten zu einem gesünderen Lebens­stil müssen diese Zuzahlungen leisten bei der Inanspruch­nahme von Leistungen. Ferner wird eine Praxis­gebühr erhoben in Höhe von 10 Euro pro Quartal bei Inanspruch­nahme von Leistungen, die über Vorsorge­untersuchungen, empfohlene Impfungen und Routine­kontrollen beim Zahn­arzt hinausgehen.

Als Individuelle Gesundheits­leistungen (IGeL) werden Leistungen bezeichnet, die von der GKV gar nicht über­nommen und dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden. Der Leistungs­abstand zwischen der GKV und der PKV kann durch eine Kranken­zusatz­versicherung über­brückt werden.

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